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§1 Allgemeines
1.
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Der Pflegedienst hat einen
Versorgungsauftrag nach § 72 SGB XI und hält alle
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ein. Er ist
berechtigt, die Leistungen mit den Kranken-/Pflegekassen
abzurechnen.
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2.
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Der Pflegedienst ist nach § 132 SGB V – Gesetzl.
Krankenversicherung zur ärztlich verordneten
Krankenpflege gem. § 37 und Familien / Haushaltshilfe
gem. § 38 SGB V zugelassen und ist berechtigt, die
Leistungen mit den Krankenkassen abzurechnen.
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3.
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Sofern vertragliche Vereinbarungen gem. § 93
BSHG mit dem örtlichen Sozialhilfeträger bestehen, ist
der Pflegedienst berechtigt , die entsprechenden
Leistungen mit dem Sozialhilfeträger abzurechnen.
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4.
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Der Pflegedienst hat dem/der Leistungsnehmer/in
und der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine
Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. |
§2 Leistungsumfang
1.
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Art und Umfang der Leistungen werden
gemäß der Leistungsvereinbarung auf der Vorderseite
vereinbart.
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2.
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Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit
vereinbart werden. Sie werden jeweils in der
Leistungsvereinbarung vermerkt und von der/dem
Leistungsnehmer/in abgezeichnet. |
§3 Vergütungsregelung und Abrechnung mit
Sozialleistungsträgern
1.
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Der Pflegedienst ist berechtigt für
die erbrachten Leistungen, die mit den Kranken- und
Pflegekassen bzw. Sozialhilfeträgern ausgehandelten
Entgelte, entsprechend des gültigen Entgeltverzeichnisses
(Anlage: Preisliste)
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2.
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Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt
auf der Basis eines Leistungsnachweises, den der/die
Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.
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3.
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Leistungen, die mit der Pflegekasse, der
Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind,
werden vom Pflegedienst den jeweiligen Kostenträgern
direkt in Rechnung gestellt. |
§4 Vergütungsregelung und Abrechnung mit dem/der
Leistungsnehmer/in
1.
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Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 84
Abs. 4 Satz 2 SGB XI dürfen für allgemeine
Pflegeleistungen, soweit es nicht anders bestimmt ist,
ausschließlich die mit den Pflegekassen vereinbarten
Vergütungssätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf,
wer zu der Zahlung verpflichtet ist.
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2.
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Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt
auf der Basis eines Leistungsnachweises, der der/die
Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.
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3.
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Der Pflegedienst erstellt monatlich eine
Rechnung über die vom/von Leistungsnehmer/in zu zahlen
sind. Für den Rechnungsbetrag gelten die mit den
Pflegekassen vertraglich vereinbarten Zahlungsfristen.
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4.
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Auf Wunsch des/der Leistungsnehmer/in kann eine
Einzugsermächtigung erteilt werden.
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5.
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Wird ein vereinbarter Einsatz, der aus von
dem/der Leistungsnehmer/in zu vertretenden Gründen
ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem
Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst die für
den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur
in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. |
§5 Leistungserbringung
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1.
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Die vertraglich vereinbarten
Leistungen werden vom Pflegedienst durch fachlich
qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im
Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Pflegedienst
größtmögliche Kontinuität sicher, damit der/die
Leistungsnehmer/in von möglichst wenigen
Mitarbeiter/innen betreut wird.
Die Leistung des Pflegedienstes bestimmt nach Maßgabe der
gesetzlichen und vertraglichen Regelungen und der
pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die
Personen, die für die Erbringung der vereinbarten
Leistung eingesetzt werden.
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2.
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Soweit der Pflegedienst vereinbarte Leistungen
regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem
Kooperationspartner ausführen lässt, ist dies im Vertrag
unter – Besondere Vereinbarungen – zu vermerken. Der
Pflegedienst hat auch bei Inanspruchnahme eines
Kooperationspartners, die alleinige Gesamtverantwortung
für den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der
Rechnungsstellung und Zahlungsweise.
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3.
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Der Pflegedienst verpflichtet sich, eine
individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils
erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation
aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des
Pflegedienstes und verbleibt nach Beendigung der
vertraglichen Zusammenarbeit beim Pflegedienst. Der/Die
Leistungsnehmer/in ist zur Herausgabe der
Pflegedokumentation verpflichtet. Die Pflegedokumentation
verleibt während des Zeitraums der vertraglichen
Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer/bei der
Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung
ist dort nicht gewährleistet. Dem/der Leistungsnehmer/in
ist jederzeit die Einsichtnahme in die
Pflegedokumentation möglich.
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§6 (Pflege-) Hilfsmittel
1.
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Sofern zwischen Pflegekassen und
Pflegedienst eine Vereinbarung besteht, stellt der
Pflegedienst im Rahmen seiner Möglichkeit die von der
Pflegekasse genehmigten Pflegehilfsmittel leihweise gegen
eine Gebühr zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter
Mietvertrag abzuschließen. Der/die Leistungsnehmer/in hat
nach Beendigung des Gebrauchs für die Rückgabe des
Pflegehilfsmittels in einem ordnungsgemäßen Zustand an
den Pflegedienst zu sorgen.
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§7 Haftung
1.
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Der Pflegedienst haftet gegenüber
dem/der Leistungsnehmer/in nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Er stellt sicher, dass die
erforderlichen Versicherungen in ausreichender Höhe
abgeschlossen sind.
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2.
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Bei vertraglichen Nebenleistungen wird die
Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt (z.B. Verlust
von Schlüsseln, die zur Sicherung des Wohnungszutritts
übergeben wurden). |
§8 Datenschutz und Schweigepflicht
1.
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Die Mitarbeiter/innen des
Pflegedienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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2.
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Soweit es zur Durchführung der
Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen
personenbezogene Daten des/der Leistungsnehmer/in
gespeichert oder an Dritte (z.B. Datenträger,
Abrechnungsstelle, behandelnde Ärtze, stationäre
Einrichtungen) übermittelt werden. Diese Zustimmung
bedarf der Schriftform. |
§9 Kündigung
1.
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Dieser Vertrag ist auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung, durch
endgültigen stationären Aufenthalt oder Tod des/der
Leistungsnehmer/in. Bei vorübergehendem stationärem oder
teilstationärem Aufenthalt ruht der Vertrag.
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2.
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Innerhalb von 2 Wochen nach dem ersten
Pflegeinsatz kann der/die Leistungsnehmer/in den
Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, soweit keine anderen vertraglichen
Regelungen dagegen sprechen. Wird der Pflegevertrag erst
nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der
Lauf der Frist erst nach Aushändigung des Vertrags.
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3.
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Im weiteren Verlauf der Pflege kann der/die
Leistungsnehmer/in den Pflegevertrag mit einer Frist von
1 Woche ordentlich kündigen.
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4.
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Der Pflegedienst kann den Pflegevertrag mit
einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende kündigen.
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5.
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Soweit gesetzliche Sachleistungen (z.B.
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V) befristet erbracht
werden, ist die ordentliche Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen.
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6.
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Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt. Ein außenordentlicher Kündigungsgrund liegt
insbesondere vor,
wenn die pflegerische Tätigkeit durch das Verhalten
des/der Leistungsnehmer/in unnötig erschwert wird,
wenn die notwendig ergänzende Versorgung und Betreuung
auf Dauer oder regelmäßig nicht sichergestellt ist,
wenn der erforderliche Pflegeaufwand im Wege der
veinbarten Pflege nicht mehr erbracht werden kann, wenn
nach medizinischer Indikation der Pflegeaufwand nicht
mehr notwendig ist,
bei schwerer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag.
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| 7. |
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. |
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